AGB Gude Skitours
1.) Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunden dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Email vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht., sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
die Reisebestätigung gemäss Absprache zusenden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Reisevertrages mit dem Reiseveranstalter. Die Entscheidung über Abschluss eines Reisevertrages
obliegt dem Reiseveranstalter.
2.) Bezahlung
a.) Mit dem Vertragsabschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe fünfzehn von Hundert des Reisepreises, auf maximal 300,- Euro gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b.) Die Restzahlung darf nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie wird fällig frühestens 30 Tage vor Reisebeginn.
3.) Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt / Homepage und aus den hierfür Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu klären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Andere Leistungen sind zum Wohl des Reisenden dem
Reiseveranstalter vorbehalten.
4.) Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er den Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Wochen liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nach diesem Zeitpunkt nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
Der Reiseveranstalter oder von ihn bestimmten Personen sind alleinig für die Organisation sowie den Reiseablauf zuständig.
5.) Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatz sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Gude Skitours verwendet pauschal folgende Staffelung:
Die Kosten betragen: - bis 22 Tage vor Reisebeginn 15 % vom Reisepreis, - 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 25 % vom Reisepreis, - 14. - 7 Tag vor Reisebeginn 40 % vom Reisepreis, - 6. - 1. Tag vor Reisebeginn 60 % vom Reisepreis, - am Abreisetag 80 % vom Reisepreis
Bei Ersatzgestellung des Reiseplatzes ( Warteliste ) wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro berechnet.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im
Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen.
6.) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a.) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b.) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei dem nicht Erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen pro Reise. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7.) Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung um fasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zu Last.
8.) Haftung
Unsere Haftungen für die vereinbarten Haftungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
9.) Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die
Haftbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast 3000,- Euro. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Keine Haftung
besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
10.) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung ein.
11.) Ausschluss
Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektieren. Sollte der Teilnehmer grob gegen sie verstossen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die
Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Fahrt auszuschliessen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn
der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
12.) Ansprüche aus dem Reisevertrag
Der Kunde muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiserückkehrsdatum beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
vertragsgemäss endet. Hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter fristgemäss seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den
Veranstalter gehemmt. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.
13.) Paß-, Visa,- Zoll,- Devisen-/ Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reiseangeboten wird, über Bestimmungen von Paß,- Visa,- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird der Veranstalter hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist.
Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
14.) Gepäckbeförderung
Das Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person und Reise maximal ein Koffer, ein Handgepäckstück, ein Snowboard bzw. ein Paar Skier, sowie ein paar Skischuhe. Gepäck und
sonstige mitgenommenen Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Be- und Entladen selbst zu beaufsichtigen. Für abhanden gekommenes Gepäck oder der Skiausrüstung während der gesamten Reisezeit übernimmt
der Reiseveranstalter keine Haftung. Die Aufsicht für die Skiausrüstung oder des Gepäckes obliegt während des Reisezeitraumes alleinig dem Reisenden.
Bei Verlust oder Beschädigungen bestehen somit keine Haftungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, soweit dieses nicht Vorsätzlich oder grob Fahrlässig vom Veranstalter oder Beförderer
verschuldet wird.
15.) Allgemeines
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Zuständig ist in diesem Fall das AG Bünde.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben., oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Veranstalter: Gude Skitours, Martina Gude, Holtkampstraße 8, 32289 Rödinghausen
PDF-Dokument [1.0 MB]
OWI Sport Spezial Skiverleih 2012
Top Ski zum Top Preis
